Ab wann darf man Pflege in Anspruch nehmen? Wann gilt ein Mensch laut Gesetz als „pflegebedürftig“? Diese Frage kann nicht einheitlich nach „Muster XY“ beantwortet werden, da die Bedürfnisse, Fähigkeiten, der Gesundheitszustand und die persönlichen Grenzen eines jeden Menschen unterschiedlich sind. Gemäß dem deutschen Pflegeversicherungsgesetz vom Januar 2017 (Sozialgesetzbuch XI) gelten Menschen als pflegebedürftig, wenn folgender Zustand auf sie zutrifft:
Definition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit im § 14 Abs. 1 wie folgt: “Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.”
Wichtiger Hinweis: Der gesetzlich definierte Begriff „Pflegebedürftigkeit“ muss nicht immer einem bestimmten Pflegegrad zugesprochen werden. D.h. Menschen können Pflege und Unterstützung erhalten, ohne dass die Pflegekasse ihnen einen Pflegegrad zuweist. Benötigen Betroffene z.B. nur wenig Hilfe im Alltag, weil sie größtenteils selbständig handeln können, wird (meistens) kein Pflegegrad zugesprochen. Schlussendlich entscheidet die Pflegekasse anhand ihrer Begutachtungsrichtlinien, ob die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können.
Der oder die medizinische Begutachter wird sämtliche ärztlichen Diagnosen auf psychischer und kognitiver Ebene berücksichtigen und diese in Form von Punkten zusammenzählen. Die Auswertung der Gesamtpunktzahl ergibt dann den Pflegegrad. Selbstverständlich können gewisse Pflegeleistungen auch ohne Zuweisung eines Pflegegrades bezogen werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
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